LPVB Kopf

Rechtsordnung

Präambel

1.           Allgemeine Grundsätze
1.1.           Pflichten der Mitglieder
1.2.           Einrichtung und Unabhängigkeit des Rechtsausschusses
1.3.           Zusammensetzung
1.4.           Aufgaben
1.5.           Zuständigkeit

2.           Verfahrensvorschriften
2.1.           Antragsbefugnis
2.2.           Einleitung des Verfahrens
2.3.           Entscheidungen nach Lage der Akten
2.4.           Ermittlungen
2.5.           Ladungsfrist
2.6.           Zeugen
2.7.           Das letzte Wort
2.8.           Entscheidung
2.9.           Verhandlung in Abwesenheit
2.10.         Befangenheit
2.11.         Verschwiegenheitspflicht
2.12.         Verjährung

3.           Rechtsmittel
3.1.           Berufung
3.2.           Aufschiebende Wirkung

4.           Strafen
4.1.           Ahndung von sportlichen Vergehen
4.2.           Geltungsbereich
4.3.           Katalog der Strafen
4.4.           Grundsätze für die Bemessung von Strafen
4.5.           Bagatellsachen
4.6.           Strafen gegenüber Minderjährigen
4.7.           Begnadigung

5.            Kosten und Gebühren
5.1.           Gebühren und Auslagen
5.2.           Kosten für Zeugen und Parteivertreter

6.           Ergänzungsbestimmungen und Inkrafttreten
6.1.           Ergänzungsbestimmungen
6.2.           Inkrafttreten

Präambel

Der Rechtsausschuss dient der Wahrung und Wiederherstellung des Rechtsfriedens innerhalb des Zuständigkeitsbereiches des LPVB. Er schlichtet evtl. Differenzen und Konflikte, die sich aus der Realisierung der satzungsgemäßen Ziele und Aufgaben des LPVB ergeben, wenn dies von den Beteiligten aus eigener Kompetenz nicht geleistet werden kann. Differenzen und Konflikte sollen einvernehmlich mit den Beteiligten/Betroffenen geklärt und ausgleichend einer Lösung zugeführt werden, damit sich den Beteiligten die Möglichkeit erschließt sich wieder konfliktfrei und respektvoll zu begegnen. Reglementierungen und disziplinarische Maßnahmen als Mittel zur Konfliktbewältigung und zur Vermeidung von Wiederholungen sind feinfühlig unter Einbeziehung aller Tatsachenelemente, des Umfeldes des Geschehens, sozialer Aspekte und respektvoll gegenüber den Betroffenen zu behandeln und eventuell zu verfügen. Der Rechtsausschuss wird auf Antrag aktiv, selbst initiativ wird er grundsätzlich nicht.

1. Allgemeine Grundsätze

1.1. Pflichten der Mitglieder
Mitglieder des Landes-Pétanque-Verbandes Berlin e.V. (LPVB) haben das Recht und die Pflicht, für Sauberkeit, Klarheit, Vertrauen und Recht im Verbandsleben zu sorgen. Sie haben die geschriebenen und allgemein anerkannten Gesetze des Sports zu beachten. Diese Verpflichtungen gelten insbesondere für die LPVB- und Vereinsorgane in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich. Die Rechtsordnung ist für den LPVB, die Vereine und Spielgemeinschaften sowie deren Mitglieder rechtsverbindlich.

1.2. Einrichtung und Unabhängigkeit des Rechtsausschusses
Die Rechtspflege innerhalb des LPVB nimmt der Rechtsausschuss wahr. Er arbeitet unabhängig. Er entscheidet nach den Satzungen, Ordnungen und den Regeln des LPVB, des Deutschen Pétanque-Verbandes, des Deutschen Boccia Bundes sowie der internationalen Organisationen des Boule-, Boccia und Pétanquesports.

1.3. Zusammensetzung
Der Rechtsausschuss setzt sich zusammen aus dem/der Vorsitzenden, zwei Beisitzern und zwei Ersatzbeisitzern. Diese werden auf der Landesdelegiertenversammlung durch personalisierte Listenwahl (wer die meisten Stimmen erhält wird Vorsitzender etc.) für zwei Jahre gewählt. Die Mitglieder des Rechtsausschusses müssen volljährig sein. Es besteht ein Mandatsverbot für Rechtsausschussmitglieder als Landesdelegierte oder Landesvorstandsmitglieder. In jedem Rechtsverfahren wird in der Besetzung von drei Ausschussmitgliedern verhandelt. Diese drei Ausschussmitglieder sollen in der Regel unterschiedlichen Vereinen / Spielgemeinschaften angehören. Scheiden mehr als 50% der gewählten Rechtsausschussmitglieder während ihrer Amtsperiode aus, so hat der Landesvorstand eine außerordentliche Landesdelegiertenversammlung einzuberufen. In diesem Falle stehen verbindlich die Tagesordnungspunkte Nachwahl bzw. Neuwahl des Rechtsausschusses zur Abstimmung.

1.4. Aufgaben
Der Rechtsausschuss entscheidet über Streitigkeiten aus dem Sportbetrieb und ahndet sportliche Vergehen. Zu den sportlichen Vergehen zählen Verstöße gegen die bestehenden Satzungen, Ordnungen und Regeln gemäß Ziffer 1.2. sowie Handlungen, die geeignet sind, das Ansehen des LPVB, der in ihn zusammengeschlossenen Vereine und deren Mitglieder zu schädigen. Der Rechtsausschuss entscheidet insbesondere über Proteste und Einsprüche wegen Verletzung der Sportordnung und über Einsprüche gegen Entscheidungen von Verbandsorganen.

1.5. Zuständigkeit
Der Rechtsausschuss ist als erste Instanz zuständig für Streitigkeiten und Vergehen im Verbandsgebiet des LPVB.
Er ist in zweiter Instanz zuständig für die Schlichtung und Entscheidung von Streitigkeiten nach dem Recht der Mitglieder sowie für die Ahndung von sport- und vereins- bzw. spielgemeinschaftswidrigem Verhalten, soweit die Satzung des Mitgliedes den Weg hierzu eröffnet. Für die Ahndung von Vergehen, die die nationale oder internationale Boule-, Boccia- und Pétanqueorganisation betreffen, sind der Deutsche Pétanque Verband und der Deutsche Boccia Bund als erste Instanz zuständig. Diese nationalen Organisationen sind auch Berufungsinstanz gegen die Entscheidungen des Rechtsausschusses des LPVB.

2. Verfahrensvorschriften

2.1. Antragsbefugnis
Antragsberechtigt sind die Betroffenen sowie die Organe und Ausschüsse des LPVB.

2.2. Einleitung des Verfahrens
Das Verfahren wird durch das Einreichen eines schriftlichen Antrages eingeleitet. Der Antrag soll innerhalb von einem Monat nach Entstehen des Grundes beim Vorstand eingereicht werden. Dem Antrag und allen Schriftsätzen sind Kopien für den Rechtsausschuss in dreifacher Ausfertigung beizufügen.

Der Vorstand leitet den Antrag innerhalb von 7 Tagen kommentarlos an den Rechtsausschuss weiter, eine erste Besprechung des Rechtsausschusses ist innerhalb von 4 Wochen zu terminieren. Bei vorliegender Eilbedürftigkeit der Bearbeitung eines Antrages ist der Ablauf der Bearbeitung von allen beteiligten Instanzen angemessen zu beschleunigen.
Der Antrag muss enthalten:

  • Name und Anschrift der Beteiligten
  • kurze Darstellung des Sachverhaltes
  • eine bestimmte Forderung
  • Angabe der zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel.

2.3. Entscheidungen nach Lage der Akten
Entscheidungen des Ausschusses erfolgen nach Lage der Akten ohne mündliche Verhandlung, es sei
denn, dass eine Partei eine solche beantragt, oder ein mit dem Verfahren befasstes Mitglied des Rechtsausschusses sie für notwendig erachtet. Eine Notwendigkeit zur mündlichen Verhandlung ist insbesondere dann anzunehmen, wenn  der Ausschuss in einer vorläufigen Einschätzung des Sachverhaltes zu der Einschätzung gelangt, dass gegen eine Partei im Zuge des Verfahrens eine Sanktion gemäß Ziffer 4.3 e-k verhängt werden könnte.

2.4. Ermittlungen
Die Ermittlungen erfolgen durch den/die Vorsitzende/n des Rechtsausschusses oder durch einen von ihm beauftragten Beisitzer und sind zu protokollieren. Die ermittelten Tatsachen sind unverzüglich allen anderen mit dem Verfahren befassten Mitgliedern des Ausschusses zur Kenntnis zu bringen. Diese Protokolle müssen bei dem Verhandlungstermin dem Ausschuss vorliegen und darin festgehaltenen Sachverhaltsfeststellungen gelten dann als in das Verfahren eingebracht. Sollten die Protokolle beim Termin nicht vorliegen, berichtet der Beauftragte während der Sitzung nach bestem Wissen und Gewissen erneut mündlich seine Feststellungen. Erst danach sind diese als in das Verfahren eingebracht anzusehen. Ist der Beauftragte bei der Sitzung gleich aus welchen Gründen nicht anwesend und liegen keine Protokolle vor, so darf der Ausschuss seine Entscheidungen nur auf der Grundlage der beim Verhandlungstermin selbst getroffenen Sachverhaltsfeststellungen treffen.

Den beteiligten Parteien ist Gelegenheit zur schriftlichen oder mündlichen Äußerung zu geben.
Kommt der Ausschuss im Zuge der Vorabermittlungen des Sachverhalts zu der vorläufigen Einschätzung, dass aufgrund der Schwere der Verfehlung gegen eine Partei beim Verhandlungstermin die Verhängung einer der unter Ziffer  4.3 e bis k  aufgezählten Sanktionen in Betracht kommt, ist diese Partei darüber unverzüglich schriftlich dahingehend zu informieren und ausdrücklich auf die Bedeutung ihrer Sachaussage vor dem Ausschuss (durch persönliches Erscheinen oder in Schriftform) hinzuweisen.

Der Vorsitzende koordiniert alle für ein formgerechtes Verfahren notwendigen Geschäftsabläufe (Terminierungen, Einladungen zu Besprechungen, Sicherstellung der Protokollführung, Schriftwechsel).

2.5. Ladungsfrist
Bei einer mündlichen Verhandlung muss eine Ladungsfrist von 10 Tagen gewährt werden.

2.6. Zeugen und Aussageverweigerungsrecht

  • In der mündlichen Verhandlung sind Zeugen nach einer vom/von der Vorsitzenden bestimmten Reihenfolge einzeln zu vernehmen. Sie dürfen der Verhandlung erst nach ihrer Vernehmung beiwohnen. Die Zeugen sind vor ihrer Vernehmung über die Folgen einer falschen Aussage zu belehren. Die Sanktionierung einer Falschaussage vor dem Ausschuss und der Fall, dass sich ein Zeuge unentschuldigt der Befragung entzieht sind die einzigen Situationen, in Folge derer der ReA ein Initiativrecht besitzt.
  • Wenn eine Partei oder ein Zeuge sich durch eine Aussage vor dem Ausschuss selbst belasten würde hat sie ein umfassendes Recht zur Aussageverweigerung. Der Ausschuss hat die Pflicht die Parteien vor Beginn ihrer ersten Anhörung zur Sache dahingehend zu belehren.
  • Familienangehörige haben das Recht die Aussage vor dem Ausschuss zu verweigern. Sie sind vom Ausschuss dahingehend zu belehren.

2.7. Das letzte Wort
Die anwesenden Beschuldigten haben das letzte Wort.

2.8. Entscheidung
Nach geheimer Beratung wird die Entscheidung mit einer kurzen Begründung verkündet. Sie ist mit Gründen und Rechtsmittelbelehrung innerhalb von 14 Tagen den Beteiligten schriftlich mitzuteilen.

2.9. Verhandlung in Abwesenheit
Ist eine Partei in der mündlichen Verhandlung trotz Ladung nicht erschienen, so kann in ihrer Abwesenheit verhandelt und entschieden werden.

2.10. Befangenheit
Wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen eine unparteiische Amtsausübung eines Mitgliedes des Rechtsausschusses zu rechtfertigen, so ist dieses Mitglied für befangen zu erklären und darf an dem entsprechenden Verfahren nicht mitwirken.

An einem Verfahren darf als Mitglied des Rechtsausschusses nicht mitwirken,
a.   wer selbst beteiligt ist,
b.   wer sich selbst als befangen erklärt.
Weiterhin ist die Befangenheit insbesondere zu prüfen bei Mitgliedern
c.   welche Angehörige von Verfahrensbeteiligten sind,
d.   welche Mitglieder eines Vereins sind, die an dem Verfahren beteiligt sind.

Wenn Befangenheit eines Mitgliedes geltend gemacht wird, entscheiden die übrigen Mitglieder des Rechtsausschusses über die Zulassung.

Wird von einem Verfahrensbeteiligten ein Antrag auf Befangenheit eines oder mehrer Ausschussmitglieder gestellt, so muss der Ausschuss unverzüglich darüber beraten. Die betroffenen Mitglieder müssen sich schriftlich zur Frage einer etwaigen Befangenheit äußern, sofern die übrigen Mitglieder den Antrag der Partei zurückweisen. Diese Erklärung ist dem Protokoll des Verfahrens beizufügen.

2.11. Verschwiegenheitspflicht
Die Mitglieder des Rechtsausschusses haben - auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit - über die ihnen dabei bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu wahren. Das gilt nicht für Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.

2.12. Verjährung
Vergehen und Verstöße aus sportlichen Wettbewerben verjähren mit dem Ende des laufenden Kalenderjahres, frühestens jedoch nach drei Monaten nach Datum des Begehens. Andere Verstöße verjähren nach Ablauf  eines Jahres.

3. Rechtsmittel

3.1. Berufung
Gegen jede erstinstanzliche Entscheidung können die Beteiligten Berufung einlegen. Näheres regeln die Ordnungen des Deutschen Pétanque Verbandes und des Deutschen Boccia Bundes.

3.2. Aufschiebende Wirkung
Das Einlegen der Berufung hat keine aufschiebende Wirkung. Die Berufungsinstanz kann aber eine aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise bewilligen.

4. Strafen

4.1. Ahndung von sportlichen Vergehen
Sportliche Vergehen können mit einer Strafe geahndet werden. Der LPVB kann Strafen anderer Sportverbände übernehmen.

4.2. Geltungsbereich
Es können bestraft werden:
a. Verbandsangehörige / Einzelpersonen
b. Vereine sowie deren Organe
c. Mitglieder der Organe des LPVB

4.3. Katalog der Strafen
Als Strafen können ausgesprochen werden:

a. Ermahnung:
Die „Ermahnung“ ist der Tadel eines bestimmten Verhaltens mit der Aufforderung, sich in Zukunft einwandfrei zu verhalten.

b. Verweis:
Der „Verweis“ ist die stärkere Version einer „Ermahnung“.

c. Auflage:
Durch eine „Auflage“ wird ein Tun, Dulden oder Unterlassen vorgeschrieben. Die „Auflage“ muss einen unmittelbaren Bezug zum Sportbetrieb haben. Sie soll nur dann angeordnet werden, wenn die Bereitschaft zur Befolgung der „Auflage“ zu erwarten ist. Zur Erfüllung von „Auflagen“ aus Rechtsentscheidungen sind Fristen zu setzen. Bei Nichteinhaltung können „Sperren“ ausgesprochen werden.

d. Geldbuße:
Die Geldbuße soll in einem dem Vergehen angemessenen und die Vermögensverhältnisse des Sanktionierten gleichwohl beachtenden Umfang verfügt werden. Im Spruch sind schriftlich konkret datierte Fristen für die Zahlung vom Ausschuss zu benennen.

e. zeitlich befristete oder dauernde Sperre:
Die „befristete Wettkampfsperre“ und die „befristete Sperre eines Vereins“ müssen nach Jahren und Monaten bestimmt sein. Den hiermit Sanktionierten ist mit dem Spruch das konkrete Datum des Beginns und des Ablaufs bekannt zu geben.

f. zeitlich befristeter oder dauernder Lizenzentzug.
Der zeitlich befristete Lizenzentzug muss nach Jahren und Monaten bestimmt sein. Dem hiermit Sanktionierten ist mit dem Spruch das konkrete Datum des Beginns und des Ablaufs bekannt zu geben.

g. zeitlich befristete oder dauernde Aberkennung der Fähigkeit, ein Landesverbands- oder Vereinsamt zu bekleiden oder aufgrund eines anderen Rechtsverhältnisses eine ähnliche Tätigkeit auszuüben.
Die zeitlich befristete Aberkennung muss nach Jahren und Monaten bestimmt sein. Dem hiermit Sanktionierten ist mit dem Spruch das konkrete Datum des Beginns und des Ablaufs bekannt zu geben.

h. Veranstaltungssperre

i. Abzug von Tabellenpunkten im Ligaspielbetrieb

j. Versetzung in eine niedrigere Spielklasse

k. Ausschluss.

Neben einer Strafe kann auch die Verpflichtung zur Leistung von Schadensersatz ausgesprochen
werden.

Befristete Maßnahmen können zur Bewährung ausgesetzt werden, sofern die Befristung die Dauer von 12 Monaten nicht übersteigt und wenn zu erwarten ist, dass schon von ihrer Anordnung eine ausreichende Wirkung ausgeht. Die Entscheidung über die Aussetzung kann mit Auflagen verbunden werden. Die Bewährungsfrist darf nicht länger als drei Jahre dauern. Die Bewährung kann widerrufen werden, wenn der/die Betreffende neue sportliche Vergehen begeht.

Mit einer „Sperre“ oder einem „Ausschluss“ ist automatisch der Einzug der Lizenz, bzw. des Schiedsrichterausweises verbunden.

4.4. Grundsätze für die Bemessung von Strafen
Beim Bemessen des Strafmaßes ist die gesamte Persönlichkeit zu würdigen. Die Strafe muss im Verhältnis zum sportlichen Vergehen stehen. Sind von einer beschuldigten Partei in einem Lebenszusammenhang gleich mehrere Verstöße begangen worden, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt.

Bei der Auswahl und Bemessung der Strafe sind insbesondere zu berücksichtigen:

  • das bisherige Verhalten,
  • die Folgen des sportlichen Vergehens,
  • das Maß der Beeinträchtigung des sportlichen Verkehrs,
  • das Verhalten nach Begehen des Vergehens,
  • die Auswirkung des sportlichen Vergehens auf die Öffentlichkeit.

Die Strafen nach Ziffer 4.3. a. – k. können nebeneinander verhängt werden.

4.5. Bagatellsachen
Der Rechtsausschuss kann ein Verfahren einstellen, wenn die Tat des Beschuldigten gering und die Folgen der Tat unbedeutend sind.
Gegen die Einstellung durch den Rechtsausschuss ist die Berufung beim DPV-Rechtsausschuss zulässig.

4.6. Strafen gegenüber Minderjährigen
Der Katalog der Strafen gilt auch für Minderjährige mit der Maßgabe, dass gegen einen Minderjährigen keine dauernde Maßnahme nach Ziffer 4.3. e., f. oder g. ausgesprochen werden kann.

4.7. Begnadigung
Begnadigungsgesuche sind nach Maßgabe der DPV-Rechtsordnung direkt an den DPV zu richten.

5. Kosten und Gebühren

5.1. Gebühren und Auslagen
Verfahren vor dem Rechtsausschuss sind kostenpflichtig. Die Gebühr in Höhe von 10 Euro zuzüglich etwaiger Auslagen ist in der Entscheidung festzusetzen. Sie wird mit der Zustellung der Entscheidung zur Zahlung fällig.
Die Kosten können unter mehreren beteiligten Parteien aufgeteilt werden. Bei einer Entscheidung mit Strafe ist der Bestrafte stets zur Kostenübernahme zu verurteilen. Wird das Verfahren eingestellt, trägt der LPVB die Kosten.

5.2. Kosten für Zeugen und Parteivertreter
Geladene Zeugen, Sachverständige und die nicht unterlegene Partei haben Anspruch auf Kostenerstattung für Fahrt und Spesen. Ansprüche aus Kostenerstattungen sind an den LPVB zu stellen.

6. Ergänzungsbestimmungen und Inkrafttreten

6.1. Ergänzungsbestimmungen
Ergänzend zu dieser Rechtsordnung ist die Rechtsordnung des DPV für den Rechtsverkehr im LPVB heranzuziehen. Außerdem sind allgemeine Rechtsgrundsätze und allgemeine Verfahrensregeln zu beachten.

6.2. Inkrafttreten
Die Schlichtungsausschuss–Ordnung des LPVB vom 29.01.2003 tritt hiermit außer Kraft und wird durch diese Rechtsordnung ersetzt.
Diese Ordnung wird mit der Beschlussfassung durch die Landesdelegiertenversammlung des LPVB am 17.03.2005 wirksam.